EU-Verordnung UNECE-R 41.04
http://www.motorrad-recht.de/m…chverordnung-seit-1-1-16/
ZitatAlles anzeigenAb dem 1. Januar 2016 müssen neue Motorräder für die Erlangung der EU-Typgenehmigung folgende Anforderungen erfüllen:
...
4. manipulationserschwerende Maßnahmen inklusive dem Verbot entfernbarer Schalldämpfereinsätze (sog. „dB-Eater“ / „dB-Killer“)
Auch aus der gleichen Quelle und sehr interessant:
ZitatAlles anzeigenEin weiteres interessantes Detail findet sich in der Verordnung UNECE 92.01, die sich mit Zubehör-Auspuffanlagen beschäftigt. Während die serienmäßig vom Hersteller verbauten Auspuffanlagen natürlich unter die UNECE-R 41.04 fallen, tritt die UNECE 92.01 für Zubehör-Auspuffanlagen erst im Jahr 2020 in Kraft. Theoretisch könnte also ein Motorradfahrer, der ein der UNECE-R 41.04 entsprechendes Motorrad erworben hat, an dieses eine Auspuffanlage mit alter E-Typgenehmigung verbauen und so das Motorrad ganz legal „soundtechnisch“ wieder aufrüsten. Im Besonderen ausländische EU-Genehmigungsbehörden gehen bei der Typ-Genehmigung für Zubehör-Auspuffanlagen mit den Grenzwerten recht locker um.
Solange die Auspuffanlage für das jeweilige Motorrad zugelassen ist, können auch die deutschen Behörden kaum etwas dagegen ausrichten, allerdings werden schon im Jahr 2020 die Karten bezüglich der Grenzwerte und der Zulassungsrichtlinien wieder neu gemischt.