Alles anzeigenSo einem gehört das Handwerk gelegt, wenn der mal vor einem Richter steht und seine Geschäftspraktiken erläutern muss, dann sieht es anders aus. Als Lehre kann man da nur ziehen, bei einer Rücksendung immer einen Lieferschein ins Paket legen, auf der ein neutraler Zeuge den Inhalt der Sendung mit Unterschrift bestätigt und für sich ebenfalls ein Exemplar des Lieferscheins behalten, aber wie gesagt, einen Zeugen für den Inhalt der Rücksendung beibringen und dann muss man sehen, ob sich einer eine Falschaussage traut. Wenn man sich natürlich dessen unverschämten und rechtswidrigen Versuch, das Widerrufsrecht zu untergraben, widerstandslos ergibt, dann ist das nur Wasser auf die Mühlen von dessen gesetzeswidrigen Verhalten und es ist gesetzeswidrig, weil das Widerrufsrecht die elementare Grundlage des Online-Handels ist, weil ich erst bei Erhalt der Ware prüfen kann, ob diese für meine Zwecke geeignet ist und meinen Vorstellungen entspricht.
Gruß
Thomas
Meine bewährte Rücksenderoutine ist: zu Beweiszwecken ein Foto vom offenen Paket auf der Waage machen, so dass der Inhalt und das Gewicht erkennbar sind. Wie Thomas bereits geschrieben hat, wenn noch Zeugen beim Verpacken anwesend waren, umso besser.