Euro 4 Zulassung
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#12 Zitat von ViennabikerWer wagt die Anfrage beim ADAC?
Erledigt, das möchte ich doch jetzt genau wissen:
An ADAC Rechtsabteilung
Guten Tag,
ich habe mal eine Frage zur Ummelden eines KFZ.
Kann mir das Ummelden eines Fahrzeugs verwehrt werden (seitens der Zulassungsbehörde) wenn vom Vorbesitzer (nicht Verwand oder Verschwägert) noch Bußgelder wegen einer Geschwindigkeitsübertretung offen sind, die mit diesem Fahrzeug begangen worden sind ?
Fahrzeug wurde von Privat gekauft.
Ummeldung übernimmt der Käufer, der nix mit der Geschwindigkeitsübertretung zu tun hat.Danke und Gruß
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#14 Haha... was ist das denn??
Hört sich ja fast an, wie ein AprilscherzDas Fahrzeug gehört nach dem Kauf dem Erwerber und der hat ein Recht auf Zulassung des Fahrzeuges.
Da Erwerber und Verkäufer nicht identisch sind (logisch), kann der Erwerber auch nicht für die nicht bezahlten Bußgelder u.ä. Des Verkäufers zur Verantwortung gezogen werden.
Es handelt sich ja schließlich um juristisch völlig unabhängige Personen.Das ganze Verhalten des Mitarbeiters der Zulassungsstelle ist ja unglaublich
Ich würde hier den Leiter der Zulassungsstelle auffordern seinen Pflichten (Zulassung des Fahrzeugs) nachzukommen, ersatzweise würde ich mit Klage und Regeressnahme für die Entstehenden Kosten drohen.
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#15 So das ging fix.
Kurz gesagt die Ummeldung kann ihm nicht verwehrt werden.
Hier die Antwort vom ADAC und immer schön ordentlich parken.
Hoffe der gute Mann konnte die Ummeldung noch vollziehen:Sehr geehrter Herr XXXXX,
vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Die Zulassung eines Fahrzeugs darf nur dann verweigert werden, wenn noch Kfz-Steuerschulden bestehen. Für offene Bußgelder gilt das nicht. In Deutschland besteht keine Halterhaftung, ggf. aber die Sonderregelung der Kostenfolge für den Halter bei Parkverstößen. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeuges nicht vor Eintritt der dreimonatigen Verjährungsfrist ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeuges die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und verbleiben
mit freundlichen GrüßenXXXXXXXXXXX
Juristische Zentrale
Verkehrsrecht
ADAC e.V., Hansastr.19, 80686 München
http://www.adac.de -
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