Beiträge von MSFett

    den Blick schweifen lassen oder sich am Handy mit etwas beschäftigen sind zwei ziemlich unterschiedliche Vorgänge.

    Wenn du nach unten auf ein Display schaust und dich dort, wenn auch nur kurz, auf etwas fokussierst, dann bist du weg von den Strasse, dein Sichtfeld ist komplett eingeschränkt.

    wenn du den Blick auf dein Navi wirfst und dort etwas 2 Sekunden lang machst, dann bist du weg von der Straße, komplett.
    Und dann ist es für mich egal wie "sicher" die Situation ist.

    Mein Fokus beim Motorradfahren ist IMMER auf der Strasse!

    Wenn ich was am Handy machen muss, dann halte ich an. Ich verstehe auch nicht wo das Problem ist. Blinker raus, bremsen, anhalten, Handy bedienen, weiterfahren.


    Ich hatte mit dem Auto einmal einen beinahe Unfall, weil ich nur gerade eben 2 Sekunden was am Handy gemacht habe, in einer "sicheren" Situation.... nie wieder. Und, wie gesagt, erst recht nicht auf dem Moped!

    In diesem Sinne, jeder wie er meint!

    "Ich finde es schwierig hier alles über einen Kamm zu scheren, denn wenn man ganz konsequent ist, darfst du dann beim Fahren auch kein Knopf mehr im Auto drücken oder beim Motorradfahren die Anzeige im Display auf Restreichweite wechseln."
    Mache ich auch extrem selten ;)
    Zumal das bei der neuen XSR ohne anhalten eh nicht geht, also Anzeigen wechseln

    Für mich gibt es da nur schwarz und weiß.

    Du willst am Handy fummeln?

    Egal wie lange es dauert, halt einfach an.

    Und erst recht mit dem Motorrad!

    Tut mir leid Aries, aber da bin ich überhaupt nicht bei dir.

    meines Wissens schreibt der Gesetzgeber keine prozentuale maximale Abweichung vor.

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    4.3 . Die Genauigkeit des Geschwindigkeitsmeßgeräts ist nach folgendem Prüfverfahren zu kontrollieren :

    4.3.1 . Das Fahrzeug ist mit einem der Reifentypen der Normalausstattung auszurüsten . Die Prüfung ist für jeden vom Hersteller vorgesehenen Typ von Geschwindigkeitsmeßgeräten zu wiederholen .

    4.3.2 . Die Belastung der das Geschwindigkeitsmeßgerät antreibenden Achse muß dem Gewicht nach 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen .

    4.3.3 . Die Bezugstemperatur am Geschwindigkeitsmesser beträgt 23 mehr oder weniger 5 * C .

    4.3.4 . Bei jeder Prüfung muß der Reifendruck dem in 2.3 definierten Reifendruck im warmen Zustand entsprechen .

    4.3.5 . Das Fahrzeug wird bei folgenden drei Geschwindigkeiten geprüft : 40 km/h , 80 km/h sowie 120 km/h oder 80 % der vom Hersteller angegebenen Hoechstgeschwindigkeit , wenn diese weniger als 150 km/h beträgt .

    4.3.6 . Die Fehlergrenze des zur Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit des Fahrzeugs verwendeten Kontrollgeräts darf nicht grösser sein als mehr oder weniger 1,0 % .

    4.3.6.1 . Wenn eine Meßstrecke verwendet ist , muß sie eine ebene , trockene und ausreireichend griffige Oberfläche aufweisen .

    4.4 . Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen . Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen : O * V1 - V2 * V2/10 + 4 km/h .
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    Richtlinie - 75/443 - EN - EUR-Lex