Fechter bringt das ganz gut auf den Punkt:
Das e-Prüfzeichen (eine Buchstaben-Zahlen-Kombination) ist auf den Endschalldämpfer geprägt. Nach EU-Recht sind diese Prüfzeichen alleiniger Legalitätsnachweis. Daher muss kein schriftliches Dokument mitgeführt und keine TÜV-Eintragung vorgenommen werden.
Bei einer Verkehrskontrolle oder einem TÜV-Termin hat der Fahrzeughalter seine Nachweispflicht erfüllt, wenn er das Prüfzeichen vorweist. Es steht dem kontrollierenden Beamten dann frei, das Prüfzeichen über die Genehmigungsbehörde entschlüsseln und prüfen zu lassen.
Die manchmal mitgelieferte Service Card ist folglich keine ABE oder EG-BE, bestätigt aber die Richtigkeit der e-Nummer sowie der zugehörigen Modelle. Daher wird sie von Polizei und Prüfeinrichtungen gerne als freiwillige Zusatzinformation gesehen.
Mehr zur EG-BE und unserer Service Card hier.
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Ich habe mir den Text von Fechter durchgelesen und Fechter schreibt zwar im letzten Absatz,
"Nach den Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats (97/24 EG-Richtlinie Kapitel 9 Anhang VI oder 134/2014 EGRichtlinie Anhang IX) ist es nicht erforderlich als Fahrzeughalter eine Kopie der Betriebserlaubnis oder der Übereinstimmungserklärung mitzuführen, wenn die Auspuffanlage mit einem Genehmigungskennzeichen (e-Nummer) gekennzeichnet ist. Diese Richtlinie ist inzwischen auch im deutschen Recht in der StVZO verankert (§ 49 Absatz 2a, StVZO). Innerhalb der EU können länderspezifische Sonderregelungen gelten."
aber wenn ich mir dann die genannten EG-Richtlinien oder Paragraphen in der StVZO anschaue, dann geht es da um Vorgaben und Richtlinien für den Hersteller, damit eine Betriebserlaubnis rechtsgültig ist, aber nicht darum, ob ein Fzg.-Halter ggf. zusätzliche Dokumente mitführen muss. Zumindest hab ich da nichts gefunden. Was nicht heißt, dass Fechter unrecht hat.
Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob man eine Betriebserlaubnis gleichsetzen kann mit einer Vorschrift, die besagt, dass du etwaige Dokumente für eine Polizeikontrolle mitzuführen hast. Ich meine, dass es bisher auch schon so war, dass wenn du in einer Polizeikontrolle für einen Zubehörauspuff mit einer Ex-xxxxx Nummer keine ABE oder ein vergleichbares Dokument vorzeigen konntest, du lediglich eine Strafe für das nicht mitführen des Dokuments bekommen hast und nicht, weil dein Motorrad keine gültige Betriebserlaubnis hat. Das wäre erst der Fall, wenn unter der Ex-xxxx Nummer des Zubehörauspuff keine Betriebserlaubnis für dein Motorrad hinterlegt ist und das müsste die Polizei dann erstmal abfragen.
Ich finde aber auch den Paragraphen in der StVZO nicht mehr, wo explizit drinstand, in welchen Fällen du eine ABE mitzuführen hast und wann nicht. Vielleicht gibt es den ja inzwischen wirklich nicht mehr.