Meine Ansicht zum Mitführen von ABE's
StVZO §19, Absatz 4, Nummer 1 :
"...Der Führer des Fahrzeugs hat ... den Abdruck oder die Ablichtung der
betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung ... mitzuführen..."
Eine Ablichtung ist u.A. ein Foto. Bei Kontrolle durch einen Polizisten mit Profilneurose würde ich respektvoll argumentieren
das es egal ist, ob das Foto der ABE auf einem Handydisplay oder Fotopapier dargestellt ist.
Es bleibt ein Foto (= die in § 19 geforderte Ablichtung).
Von der Logik her sollte es dann doch egal sein, ob wir dem Polizisten auf unserem Handy eine
Ablichtung oder das .pdf einer ABE zeigen.
Für die oben erwähnten unrespektablen Polizisten, die dann evtl. tatsächlich auf ein Foto bestehen könnten
hab ich beides auf meinem Handy gespeichert.
ABE als .pdf und ein Foto der Seite der Liste mit der XSR 900. Ausserdem hab ich den § 19 dabei.