Mag ja sein, dass der Paragraph 22 aufgrund mangelnden Vorsatzes nicht erfüllt ist, es bleibt aber auf jeden Fall einen Ordnungswidrigkeit, da das Kennzeichen (nach der Veränderung/Aufkleber) nicht den Anforderungen der Anlage 4 zu Par. 10 FZV entspricht https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html
Somit droht eIn Verwarngeld in Höhe von 10,- Euro http://www.bussgeldkatalog.net…assungsverordnung/10-fzv/
Das mag dem Einen oder Anderen jetzt lächerlich vorkommen, aber die Folgen könnten nervig sein, denn der Aufkleber wird sofort vor Ort entfernt werden müssen oder es droht im Ausnahmefall gar die Beschlagnahme des Kennzeichens als Beweismittel
Ohne Kennzeichen, keine Weiterfahrt...
Nun mag wieder jeder für sich entscheiden, ob es das Wert ist...