2.3 Scheinwerfer für Fernlicht (Fundstelle: 93/92/EWG, StVZO § 50) Vorhandensein: vorgeschrieben, Anzahl: ein oder zwei in der Breite: bei zwei Scheinwerfern für Fernlicht darf der Abstand zwischen den beiden leuchtenden Flächen nicht größer als 200 mm sein.
Wie das bei der V-Strom und MT 10 konkret auszulegen ist, kann ich so aus dem Stand konkret nicht sagen. Verallgemeinerungen sind immer schwierig, evtl. hat die V-Strom nur einen Scheinwerfer für Fernlicht bzw. deren beiden Schweinwerfer bilden ja nahezu ohne Abstand die gesamte Fahrzugfront und ob die beiden Schweinwerfer der neuen MT mehr als 200 mm auseinander sind, kann man anhand des Fotos nicht sagen und nur vermuten. Das mit den 200 mm ist deshalb, damit das Fahrzeug als Einspurfahrzeug erkannt wird und nicht mit einem Mehrspurfahrzeug verwechselt wird.
Gruß
Thomas