Ich kopier hier eine Antwort aus dem Flyingbrickforum rein.
Eine Erklärung des Vorgehens in Tirol von Amtswegen.
Beitrag von Reini_AT von flyiningbrick.de:
Sehr geehrte Frau F...
vorerst darf ich mich für Ihr nachstehendes Schreiben recht herzlich bedanken, welches ich im Wege über das Büro von Frau Landeshauptmann-Stellvertreterin erhalten habe.
Wie Sie als Motorradfahrer sicher wissen, wird die Bevölkerung im gesamten Bezirk Reutte vom Motorradlärm stark geplagt, zumal die Bergstraßen im Außerfern seit vielen Jahren beliebte Ausflugsstrecken für unzählige MotorradfahrerInnen sind.
Da die bisher getroffenen Maßnahmen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen, Überholverbote udgl. nicht den erhofften Erfolg gebracht haben,
so erwartet man sich von diesen Fahrverboten für besonders laute Motorräder eine spürbare Reduktion des Lärms zum Schutz der Anwohner.
Die Grundlage für diese Fahrverbote bildet eine repräsentative Lärmstudie, aus welcher klar hervorgeht, dass der Motorradverkehr und insbesondere das hochtourige Fahren bei Beschleunigungs- und Bremsvorgängen bei den Befragten als besonders störend empfunden wird.
Fahrverbote für besonders laute Motorräder wurde mit großer Mehrheit befürwortet, generelle Wochenendfahrverbote hingegen mehrheitlich abgelehnt.Ich möchte auch nicht unerwähnt lassen,
dass von diesem Fahrverbot nur ca. 6,7% der zugelassenen Fahrzeuge (eingetragenes Standgeräusch> 95 dB(A)) betroffen sind.
Nun zu Ihrer konkreten Frage:
Grundsätzlich wird das Standgeräusch als „A-bewerteter Schallpegel“ gemessen, was sohin den Wert in der Einheit db(A) begründet.
Diese Messmethode wird seit ca. 1966 bei Fahrzeugabnahmen eingesetzt. Vorher wurde in DIN-Phon gemessen, somit sind bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung vor 12.9.1966 die Werte mit dem Kürzel „D“ vermerkt.
Diese sind nicht vergleichbar mit db(A) Werten, und somit bei einer Kontrolle nicht anwendbar. Ab 1966 wurde die Fernfeldmessung eingeführt, welche mittels Umrechnung auf einen Nahfeldmessung gerechnet wurden.
Dies hatte das Kürzel „N“ zur Folge. Um eine Kontrolle auch heute noch zu ermöglichen, muss ein Wert von 21db aufgeschlagen werden, um einen vergleichbaren Wert für db(A) zu bekommen.
(Beispiel Standgeräusch 75db (N) wären 96db(A), somit vom Fahrverbot betroffen). Die Angabe von db(P) ist direkter Hinweis, dass das Fahrzeug schon mit der (damals - 1980) modernen Nahfeldmessung gemessen wurde,
und dieser Wert kann ein zu eins bei einer Kontrolle umgesetzt werden. Das P wurde dann im Laufe der Zeit weggelassen, da die Nahfeldmessung gemäß EU-Richtlinie 97/24/EG komplett normiert wurde.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass für Fahrzeuge, welche in DIN-Phon gemessen wurde (db(D)) das Fahrverbot nicht greifen kann, da hier keine Kontrollmöglichkeit gegeben ist.
Bei den Werten mit (N) ist 21 dazuzuzählen, und bei den Werten mit (P) oder ohne Buchstaben gilt der Wert in den Papieren, somit ab 96db(A) ist eine andere Route zu wählen.
Separat kommt noch hinzu, dass ein Beiwagengespann nicht vom Fahrverbot betroffen ist, da das Fahrverbot mit dem Verkehrszeichen „Fahrverbot für Motorräder“ verordnet wurde, und dies somit auf einspurige Kraftfahrzeuge anzuwenden ist.
Abschließend soll nicht unerwähnt bleiben, dass von den Fahrverboten nur rund 5,6 % des gesamten Landesstraßennetzes in Tirol betroffen sind.
Die Fahrverbote werden evaluiert und erforderlichenfalls angepasst.Ich wünsche Ihnen eine unfallfreie Motorradsaison und hoffe dennoch ein wenig auf Ihr Verständnis für die Erlassung der gegenständlichen Verkehrsmaßnahmen.
Mit freundlichen GrüßenXxxLogo Land TirolIng.
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